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Was bedeutet eigentlich Zugewinn ?

 

Zugewinn ist dasjenige Vermögen, das in / während einer Ehe durch die jeweiligen Ehepartner erworben wird, die Ersparnisse während der Ehe, eine angewachsene Lebensversicherung oder der Wertzuwachs einer Immobilie beispielsweise.

 


Was bedeutet „Zugewinngemeinschaft“?


Vereinbaren die Eheleute nichts anderes, so leben sie mit der Heirat im gesetzlichen Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ (§ 1363 Absatz 1 BGB). Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte alleiniger Inhaber seines persönlichen Vermögens bleibt, das er vor und während der Ehe erwirbt (§ 1363 Absatz 2 BGB). Die Eigentumsverhältnisse der Eheleute bleiben also während der Ehe voneinander getrennt. Nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn (die Zunahme des Vermögens beider Ehegatten während der Ehezeit) ausgeglichen. Die Zugewinngemeinschaft endet durch den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB), durch die Scheidung der Ehe (§ 1372 i.V.m. § 1384 BGB) oder durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ( § 1372 i.V.m. § 1385 BGB)


Wie wird der Zugewinnausgleich bei Beendigung durch Tod eines Ehegatten berechnet?


Bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird (§ 1371 Absatz 1 BGB). Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, so kann der Ehegatte den Zugewinn nach den Vorschriften des Zugewinnausgleichs bei Scheidung der Ehe verlangen (§ 1371 Absatz 2 BGB, §§ 1373-1390 BGB).


Wie wird der Zugewinnausgleich bei Beendigung durch Scheidung berechnet?


Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung gestaltet sich der Zugewinnausgleich schon etwas komplizierter. Hier ist eine Berechnung notwendig. Geregelt ist dies in den §§ 1373-1390 BGB. Um den Zugewinn zu berechnen, werden das jeweilige Anfangsvermögen bei Eintritt in die Ehe und das Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten gegenübergestellt. Die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und Endvermögen ist der sogenannte Zugewinn während der Ehe (§ 1373 BGB). Um den Zugewinn zu berechnen, sind die Eheleute verpflichtet Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen (§ 1379 BGB). Unterscheiden sich die Werte zwischen den Eheleuten, kann der benachteiligte Ehegatte einen Ausgleich des Zugewinns fordern (§ 1378 BGB). Das Anfangsvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten bei Eheschließung (§ 1374 BGB). Das Endvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten bei Beendigung der Ehe (§ 1375 BGB). Hierbei gibt es viele Feinheiten zu beachten. Bestimmte Einkünfte und Abzüge werden nämlich nicht hinzugezählt. Eine solche Berechnung lässt sich nicht allein durchführen, eine Rechtsberatung ist hier unerlässlich. Nach der Berechnung des Zugewinns für beide Ehegatten kann dann festgestellt werden, welcher der beiden den höheren Zugewinn hat und somit gegenüber dem anderen Ehegatten einen Ausgleich leisten muss. Der Überschuss des Ehegatten mit dem höheren Zugewinn wird dann zur Hälfte geteilt. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält also die Hälfte des Überschusses des Ehegatten mit dem höheren Zugewinn (§ 1378 Absatz 1 BGB).

Beispielrechnung:

– Der Ehemann hat bei Eingehung der Ehe ein Anfangsvermögen von 30.000 Euro. Im Laufe der Ehe verdient er so viel, dass er am Ende der Ehe ein Endvermögen von 120.000 Euro hat.

– Die Ehefrau hat bei Eingehung der Ehe ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro. Am Ende der Ehe beläuft sich ihr Endvermögen auf 80.000 Euro.

– Berechnung Zugewinn: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn des jeweiligen Ehegatten

Zugewinn Ehemann: 120.000 – 30.000 = 90.000

Zugewinn Ehefrau: 80.000 – 20.000 = 60.000

Gegenüberstellung der Zugewinne: 90.000 – 60.000 = 30.000 : 2 = 15.000

– Im Ergebnis hat der Ehemann der höheren Zugewinn erwirtschaftet. Dieser Überschuss des Zugewinns (30.000 Euro) wird dann zur Hälfte geteilt. Die Ehefrau erhält also 15.000 Euro vom Ehemann. Dies ist der Zugewinnausgleich.