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Sorgerecht


Wem steht das Sorgerecht zu?


Nach § 1626 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (Sorgerecht).

Sind die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet, haben beide Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind (§§ 1626, 1629 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie dies erklären (Sorgeerklärung) oder wenn sie einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a Absatz 1 BGB). Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a Absatz 3 BGB).

 


Wie kann ich als Vater das Sorgerecht bekommen?


Es besteht die Möglichkeit, dass die Mutter dem Vater das gemeinsame Sorgerecht durch Erklärung beim Jugendamt zuspricht (§ § 1626a Absatz 1 Nr. 1, §§ 1626b ff. BGB).

Der Vater hat aber auch die Möglichkeit, für den Fall, dass die Mutter eine entsprechende Sorgeerklärung nicht abgeben möchte, das gemeinsame Sorgerecht durch einen Antrag beim Familiengericht zu bekommen (§ 1671 Absatz 2 BGB). Das Familiengericht überprüft, ob die gemeinsame Übertragung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ist dies der Fall wird die elterliche Sorge auch gegen den Wunsch der Mutter auf den Vater zur gemeinsamen Ausübung übertragen. 

 


Wer hat das Sorgerecht, wenn die Eltern getrennt leben?


Wenn sich die miteinander verheirateten Eltern eines Kindes trennen ändert dieser Umstand zunächst nichts an der elterlichen Sorge. Die Eltern üben die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus, mit der Einschränkung, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleine über alltägliche Angelegenheiten entscheiden darf (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB). Bei Entscheidungen über besonders wichtige Angelegenheiten des Kindes, ist weiterhin die Zustimmung beider Elternteile notwendig (§ 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Jeder Elternteil hat die Möglichkeit, dass ihm auf Antrag das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt (§ 1671 Absatz 1 Satz 1 BGB). Hierbei steht das Kindeswohl bei allen Entscheidungen, die das Familiengericht über das Sorgerecht trifft, an erster Stelle (§ 1697a BGB).