Gemeinsamer Mietvertrag: Sind Sie und Ihr Partner beide im Mietvertrag eingetragen, haften Sie gemeinsam für die Mietzahlungen und andere vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter. Bei einer Trennung oder wenn einer ausziehen möchte, bleiben beide für den Vertrag verantwortlich, es sei denn, es erfolgt eine Änderung im Mietvertrag.
Einzug in die Wohnung des Partners: Zieht ein Partner in die Wohnung des anderen, ohne dass der Mietvertrag geändert wird, erlangt der hinzuziehende Partner keine mietrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Vermieter. Er gilt rechtlich als Besucher oder Untermieter. Bei einer Trennung hat der nicht im Mietvertrag stehende Partner keinen Anspruch auf die Wohnung.
Anschaffungen: Was Sie gemeinsam kaufen, gehört in der Regel Ihnen beiden. Kauft einer der Partner alleine, bleibt dieser Eigentümer des Gegenstands. Bei einer Trennung kann es ohne klare Vereinbarungen zu Problemen bei der Aufteilung kommen. Daher ist es ratsam, größere Anschaffungen schriftlich festzuhalten.
Unterhalt und Versorgung: In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine gesetzliche Unterhaltspflicht untereinander. Eine solche Pflicht besteht lediglich gegenüber gemeinsamen Kindern.
Trennung: Bei einer Trennung gibt es keinen automatischen Vermögensausgleich wie in der Ehe. Jeder behält, was er oder sie eingebracht hat, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Erbrecht: Ohne Testament haben Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Erbrecht. Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Partner im Todesfall erbt, ist ein Testament erforderlich.
Nachteile gegenüber der Ehe: Es gibt keine steuerlichen Vorteile wie das Ehegattensplitting, keinen Zugewinnausgleich bei Trennung, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente und eingeschränkte Rechte im Krankheitsfall des Partners.
Für eine umfassende Beratung zu Ihrer spezifischen Situation und im Falle einen sich anbahnenden Auseinandersetzung empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch