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Ehevertrag


Was versteht man unter einem Ehevertrag?


In einem Ehevertrag können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (§ 1408 Absatz 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Eheleute bestimmen, ob die ihnen gehörenden Gegenstände und das Vermögen beiden Ehepartnern zugerechnet wird oder ob jeder nur eigenes Vermögen besitzt. Ein Ehevertrag hat darüber hinaus den Zweck, für eine eventuelle Scheidung bzw. den Tod eines Ehegatten Vorsorge zu treffen.

 


Wie kann der Ehevertrag geschlossen werden?


Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten bei einem Notar geschlossen werden, welcher den Vertrag beurkundet (§ 1410 BGB). Er kann jederzeit während der Ehe, aber auch schon vor der Eheschließung unter Verlobten abgeschlossen werden, wobei seine Wirkungen dann mit der Eheschließung eintreten.

 


Was wird in einem Ehevertrag geregelt?


Im Ehevertrag werden regelmässig neben den güterrechtlichen Verhältnissen Regelungen über den Nachlass, einen möglichen Zugewinnausgleich bei Scheidung oder der Versorgungsausgleich geregelt. Die „güterrechtlichen Verhältnisse“ umfassen die auf die Ehe bezogenen Vermögensbeziehungen der Ehegatten, die in den §§ 1363 ff. BGB aufgeführt sind. Dies sind insbesondere der Güterstand oder der Zugewinnausgleich nach dem Tod eines Ehegatten oder der Scheidung. Außerdem kann der gegenseitige Anspruch auf den Ausgleich der erworbenen Rentenansprüche (Versorgungsausgleich) ausgeschlossen werden (§ 1408 Absatz 2 BGB im Verbindung mit §§ 6 und 8 VersAusglG).

 


Kann ich im Ehevertrag alles regeln oder gibt es Grenzen?


Die Berechtigung, einen Ehevertrag abschließen zu können folgt aus der grundsätzlichen rechtlichen Freiheit der Ehepartner, ihre Angelegenheiten vertraglich zu regeln (Vertragsfreiheit). Diese gibt den Ehepartnern das Recht, ihre finanziellen und Vermögensverhältnisse umfassend zu regeln. Es gibt allerdings auch Grenzen für die freie eherechtliche Vertragsgestaltung. Der Ehevertrag muss ggfls. einer inhaltlichen Kontrolle durch das Familiengericht standhalten und darf insbesondere nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB) oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Die Regelungen dürfen daher den Partner nicht knebeln und zudem die Kinder nicht benachteiligen.

Gerne geben wir Ihnen Auskunft darüber, wie ein Ehevertrag gestaltet werden kann und begleiten Sie während des Vertragsprozesses.