Leider läuft im Leben nicht alles rund. So kommt es nicht selten vor, dass Ehen scheitern.
Für viele ist die zentrale Frage, wie eine Scheidung überhaupt abläuft. Eine Ehe kann nur durch eine richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden (§ 1564 Satz 1 BGB). Ein solcher Antrag kann ausschließlich durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, denn vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Voraussetzung für die Scheidung durch das Familiengericht ist die Feststellung des Familienrichters/ der Familienrichterin, dass die Ehe gescheitert ist.
Es gibt nur einen Scheidungsgrund: das Scheitern der Ehe (§ 1565 Absatz 1 Satz 1 BGB). Die früher bis zum Ende der siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts noch maßgebliche Schuldfrage ist heute nicht mehr relevant. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Dabei wird durch das Familiengericht unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt (§ 1566 Absatz 1 BGB). Nach Ablauf eines Jahres der Trennung der Ehepartner werden die Beteiligten, wenn einer der Ehepartner den Scheidungsantrag stellt, zur Situation angehört. Kommt das Gericht nach Feststellung der konkreten Lebenssituation der Ehepartner zur Erkenntnis, dass nach einer vorzunehmenden Prognose die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen wird, wird die Ehe geschieden, § 1565 Abs. 1 BGB (siehe beispielsweise OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2013 – 1 UF 25/13).
Dies gilt auch nach einem dreijährigen Getrenntleben (§ 1566 Absatz 2 BGB), dann bedarf es keiner Zustimmung oder eines eigenen Antrags des anderen Ehegatten.
Dies bedeutet aber nicht, dass der andere Ehegatte bei einer Trennungszeit von unter drei Jahren die Scheidung verhindern kann, in dem er die Zustimmung verweigert. Wenn der Richter in dem Scheidungstermin feststellt, dass die Ehe gescheitert ist, wird er die Ehe scheiden, auch wenn der andere Ehegatte dies nicht will.
In dem Scheidungsverfahren wird über die Scheidung der Ehe entscheiden und über den Versorgungsausgleich. Sobald ein Richter über die Scheidung entschieden hat, ist die Ehe aufgelöst (§ 1564 Satz 2 BGB). Grundsätzlich behält der geschiedene Ehegatte den Ehenamen (§ 1355 Absatz 5 Satz 1 BGB). Es kann jedoch auch der Namen, der bis zur Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden (§ 1355 Absatz 5 Satz 2 BGB). Hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ist ein Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz) durchzuführen. Das heißt es findet ein Ausgleich der erworbenen Rentenansprüche statt. Jeder Ehegatte muss die Hälfte seiner während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche an den anderen Ehegatten abgeben (§ 1 Absatz 1 VersAusglG). Sinn dieser Regelung ist es, dass beide Ehegatten für die Zeit der Ehe die gleichen Rentenansprüche haben. Weiteres wird in einem Scheidungsverfahren nicht geregelt, es sei denn, es wird ein entsprechender Antrag gestellt. In Betracht kommen hier z.B. Anträge auf Durchführung des Zugewinnausgleichs, auf Zahlung von Unterhalt oder auf Entziehung der elterlichen Sorge.
Getrenntleben bedeutet, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB). Die Ehegatten können aber auch innerhalb der Wohnung getrennt leben. Dann besteht auch keine häusliche Gemeinschaft mehr (§ 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB). Einfach gesagt: die Eheleute sollten nicht mehr Tisch und Bett teilen und dies auch so wollen. Gegenseitige Versorgungsleistungen wie z.B. das Kochen oder Waschen müssen für ein Getrennleben ebenfalls eingestellt werden. Sollten die Eheleute über kurze Zeit (bis zu drei Monaten) doch wieder zusammenleben, um sich zu versöhnen, wird die 1-Jahres bzw. 3-Jahres-Frist jedoch nicht unterbrochen (§ 1567 Absatz 2 BGB).
Ja, diese Fälle gibt es. Der Gesetzgeber hat eine sogenannte „Härtefallklausel“ in § 1568 BGB geregelt. Danach soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn das Bestehen der Ehe im Interesse der ehelichen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (§ 1568 Absatz 1 Alternative 1 BGB). Außerdem soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Scheidung für einen Ehegatten, der die Scheidung nicht will, aufgrund außergewöhnlicher Umstände so schwer wäre, dass das Bestehen der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Diese Fälle sind aber sehr selten und kommen in der Praxis kaum vor.