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Abänderungsverfahren


Was versteht man unter einem Abänderungsverfahren?


Ein Abänderungsverfahren dient dazu, ein bestehendes Urteil oder eine bei Gericht geschlossene Vereinbarung (Vergleich) oder eine Jugendamtsurkunde, die Unterhaltsansprüche festgelegt haben, abzuändern.


Kann eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nachträglich noch geändert werden?


Besteht bereits ein Urteil, ein Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde bezogen auf Zahlung von Unterhalt, so können diese im Rahmen des Abänderungsverfahrens geändert werden. Voraussetzung dafür ist eine Änderung der (zumeist wirtschaftlichen) Verhältnisse, welche bei der Entstehung des Urteils, des Vergleichs oder der Jugendamtsurkunde maßgebend waren. Die Rechtsprechung setzt dabei eine Veränderung der Unterhaltshöhe von mindestens 10 % voraus. Hier gibt es aber einige Ausnahmen, z.B. bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen. Des weiteren muss sich die Änderung erst nachträglich eingestellt haben, d.h. die Veränderung muss nach dem Urteil, dem abgeschlossenen Vergleich oder nach dem Erstellen der Jugendamtsurkunde eingetreten sein. Das Abänderungsverfahren kann sowohl von dem Unterhaltsberechtigten eingereicht werden, als auch von dem Unterhaltsverpflichteten.

Sollten Sie ein Abänderungsverfahren anstreben raten wir Ihnen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Voraussetzungen für Sie umfassend überprüft und Ihnen die Erfolgsaussichten aufzeigt.

Erstellt durch:
Birgit Bugiel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Scheidtmanntor 2
D-45276 Essen Steele