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Unterhalt

Es gibt verschiedene Formen von Unterhalt. Hierzu ein Überblick:

Ehegattenunterhalt während des Zusammenlebens, § 1360 BGB


Dieser Anspruch besteht nur solange die Ehe besteht und die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dieser Anspruch ist nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, sondern nur auf Naturalunterhalt, d.h. es besteht ein Anspruch auf Naturalien und Sachwerte. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht die Rechtsprechung lediglich die Ansprüche auf Zahlung eines Wirtschaftsgeldes, Taschengeldes und Verfahrenskostenvorschuss (§ 1360 Absatz 4 BGB). Ebenso ergibt sich eine Ausnahme, wenn eine Ehegatte pflegebedürftig wird und in ein Pflegeheim ziehen muss. Dann muss der Ehegatte zur Deckung der entsprechenden Kosten Zahlungen leisten.
 

Trennungsunterhalt, § 1361 BGB


Ab dem Getrenntleben der Ehegatten besteht auf Seiten des weniger verdienenden Ehegatten ein Anspruch auf einen angemessenen Trennungsunterhalt gegenüber dem besser verdienenden Ehegatten (§ 1361 Absatz 1 BGB). Dabei sind die Gründe, die zu der Trennung geführt haben, zunächst unerheblich und haben keine Auswirkung auf den Anspruch als solchen. Lediglich bei der Höhe oder dem möglichen Wegfall des Anspruchs können Trennungsgründe relevant werden (vergleiche § 1361 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB). Unter Umständen kann von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten – dieser arbeitet also nicht – verlangt werden, dass dieser sich eine Tätigkeit sucht, um seinen Unterhalt zu verdienen (§ 1361 Absatz 2 BGB). Dabei werden die persönlichen Verhältnisse, insbesondere eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten berücksichtigt. Der Anspruch endet, wenn die Ehe wirksam geschieden wurde, sich die Ehegatten versöhnt haben und wieder zusammen leben oder mit dem Tod eines Ehegatten. In Einzelfällen kann der Anspruch auch versagt werden (vergleiche § 1361 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB). –
 

Nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB


Nach der Scheidung kann unter bestimmten Umständen weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Hier gilt aber zunächst der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat (§ 1569 BGB). Daher bildet der Unterhalt nach der Scheidung eine Ausnahme und nicht die Regel. Es gibt nach dem Gesetz folgende Unterhaltsansprüche nach der Scheidung:
 
Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB. Für die ersten drei Jahre ab Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes kann dieser Unterhalt von dem betreuenden Elternteil verlangt werden. Nach Ablauf der drei Jahre muss überprüft werden, ob gegebenenfalls Gründe dafür bestehen, dass der Unterhalt weiterhin gezahlt werden muss (§§ 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, 1570 Absatz 2 BGB).
 
Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB. Dieser Anspruch besteht, wenn im Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten aufgrund seines Alters nicht mehr erwartet werden kann. -> Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen § 1572 BGB. Gleiches gilt wenn im Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatte wegen Krankheit oder eines anderen Gebrechens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann.
 
Unterhalt bis zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit § 1573 Absatz 1 BGB. Unter Umständen kann auch derjenige Unterhalt fordern, der nach der Scheidung trotz (nachgewiesener) Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet.
 
Aufstockungsunterhalt § 1573 Absatz 2 BGB. Gibt es zwischen den Ehegatten nach der Scheidung einen ins Gewicht fallenden Unterschied zwischen den Einkünften, kann es einen Anspruch auf Unterhalt geben. Dieser führt dazu, dass der schlechter verdienende Ehegatte sein Einkommen durch Zahlung des Unterhalts „aufgestockt“ bekommt.
 

Unterhalt der nicht miteinander verheirateten Mutter und des Vaters aus Anlass der Geburt, § 1615l BGB


Der Vater hat in diesem Falle sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Mutter Unterhalt zu zahlen. Dies bezieht sich auch auf Kosten, die durch der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieser Zeitspanne entstehen (§ 1615l Absatz 1 BGB). Sollte die Mutter durch die Schwangerschaft oder eine dadurch verursachte Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, hat der Vater auch über diese Zeitspanne hinaus Unterhalt zu leisten (§ 1615l Absatz 2 Satz 1 BGB). Betreut die Mutter oder der Vater das Kind nach der Geburt und kann der Elternteil dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, besteht mindestens für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen den anderen Elternteil (§ 1615l Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB). Unter bestimmten Umständen kann der Unterhalt auch für eine längere Zeit verlangt werden (§ 1615l Absatz 2 Satz 4 BGB).


Kindesunterhalt, §§ 1601 ff BGB


Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Darunter fällt auch der Anspruch eines Kindes gegen seine Eltern.

Dabei muss unterschieden werden, ob das Kind noch minderjährig ist oder bereits volljährig.

Unterhalt minderjähriger Kinder. Zur Berechnung des Unterhalts minderjähriger Kinder ist das Einkommen der Eltern entscheidend. Das Kind hat aufgrund seines Alters noch keine eigene Lebensstellung, die finanziert werden muss, sondern das Kind leitet die Höhe seines Bedarfs und damit des Unterhalts von der Lebensstellung seiner Eltern ab. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet dem Kind Naturalunterhalt, auch oft Betreuungsunterhalt genannt. Das bedeutet, der Elternteil übernimmt die Pflege, die Erziehung, die Unterbringung, die Beschaffung von Kleidung und die Zahlung von Taschengeld. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt für das Kind Barunterhalt. Die Höhe richtet sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig von dem Einkommen des Elternteils und dem Alter des Kindes. Um das Einkommen es Elternteils zu ermitteln, sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Es wird nicht das reine Nettoeinkommen herangezogen, sondern es müssen auch Verbindlichkeiten, Fahrtkosten, Beiträge für Rentenversicherungen u.ä. berücksichtigt werden.

Unterhalt volljähriger Kinder. Da ein volljähriges Kind als Erwachsener zu behandeln ist, entfällt der Betreuungsunterhalt für das Kind. Die Eltern schulden daher beide, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt oder es einen eigenen Hausstand hat, Barunterhalt, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Da das Kind während der Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, hängt die Höhe des Unterhalts wieder von der Lebensstellung und somit von dem Einkommen der Eltern ab.  

Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche sowohl minderjähriger als auch volljähriger Kinder aber auch immer das evtl. erzielte Einkommen der Kinder. Die Höhe und die genaue Berechnung hängt aber immer von dem Einzelfall ab.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird nicht nur durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmt sondern ist auch insbesondere davon abhängig, dass dem Unterhaltsverpflichteten noch ein Geldbetrag zur Verfügung stehen muss, der sicher stellt, dass er nicht seinen eigenen Unterhalt gefährdet, 1603 I BGB. Der eigene Unterhalt des Verpflichteten wird Selbstbehalt genannt. Bei minderjährigen Kindern und volljährigen Kinder, die noch noch zur Schule gehen, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Elternteil leben, liegt der monatliche Selbstbehalt z.Zt. bei 1.080,- € wenn der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist. Ist er nicht erwerbstätig liegt er bei monatlich 880,- €. Bei allen anderen volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt des haftenden Elternteils bei 1.200,- €. Dabei ist es unerheblich, ob dieser erwerbstätig ist oder nicht.

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