Der Vater hat in diesem Falle sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Mutter Unterhalt zu zahlen. Dies bezieht sich auch auf Kosten, die durch der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieser Zeitspanne entstehen (§ 1615l Absatz 1 BGB). Sollte die Mutter durch die Schwangerschaft oder eine dadurch verursachte Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, hat der Vater auch über diese Zeitspanne hinaus Unterhalt zu leisten (§ 1615l Absatz 2 Satz 1 BGB). Betreut die Mutter oder der Vater das Kind nach der Geburt und kann der Elternteil dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, besteht mindestens für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen den anderen Elternteil (§ 1615l Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB). Unter bestimmten Umständen kann der Unterhalt auch für eine längere Zeit verlangt werden (§ 1615l Absatz 2 Satz 4 BGB).
Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Darunter fällt auch der Anspruch eines Kindes gegen seine Eltern.
Dabei muss unterschieden werden, ob das Kind noch minderjährig ist oder bereits volljährig.
Unterhalt minderjähriger Kinder. Zur Berechnung des Unterhalts minderjähriger Kinder ist das Einkommen der Eltern entscheidend. Das Kind hat aufgrund seines Alters noch keine eigene Lebensstellung, die finanziert werden muss, sondern das Kind leitet die Höhe seines Bedarfs und damit des Unterhalts von der Lebensstellung seiner Eltern ab. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet dem Kind Naturalunterhalt, auch oft Betreuungsunterhalt genannt. Das bedeutet, der Elternteil übernimmt die Pflege, die Erziehung, die Unterbringung, die Beschaffung von Kleidung und die Zahlung von Taschengeld. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt für das Kind Barunterhalt. Die Höhe richtet sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig von dem Einkommen des Elternteils und dem Alter des Kindes. Um das Einkommen es Elternteils zu ermitteln, sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Es wird nicht das reine Nettoeinkommen herangezogen, sondern es müssen auch Verbindlichkeiten, Fahrtkosten, Beiträge für Rentenversicherungen u.ä. berücksichtigt werden.
Unterhalt volljähriger Kinder. Da ein volljähriges Kind als Erwachsener zu behandeln ist, entfällt der Betreuungsunterhalt für das Kind. Die Eltern schulden daher beide, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt oder es einen eigenen Hausstand hat, Barunterhalt, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Da das Kind während der Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, hängt die Höhe des Unterhalts wieder von der Lebensstellung und somit von dem Einkommen der Eltern ab.
Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche sowohl minderjähriger als auch volljähriger Kinder aber auch immer das evtl. erzielte Einkommen der Kinder. Die Höhe und die genaue Berechnung hängt aber immer von dem Einzelfall ab.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird nicht nur durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmt sondern ist auch insbesondere davon abhängig, dass dem Unterhaltsverpflichteten noch ein Geldbetrag zur Verfügung stehen muss, der sicher stellt, dass er nicht seinen eigenen Unterhalt gefährdet, 1603 I BGB. Der eigene Unterhalt des Verpflichteten wird Selbstbehalt genannt. Bei minderjährigen Kindern und volljährigen Kinder, die noch noch zur Schule gehen, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Elternteil leben, liegt der monatliche Selbstbehalt z.Zt. bei 1.080,- € wenn der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist. Ist er nicht erwerbstätig liegt er bei monatlich 880,- €. Bei allen anderen volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt des haftenden Elternteils bei 1.200,- €. Dabei ist es unerheblich, ob dieser erwerbstätig ist oder nicht.